Liebe Schulgemeinde,
alle Schülerinnen und Schüler sind gemäß der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet an den Selbsttests teilzunehmen. Ich möchte Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass Ihr Kind gem. § 1 Abs. 2a S. 1 Coronabetreuungsverordnung nicht am Schulunterricht teilnehmen darf, wenn dieser Selbsttest verweigert wird.
Ohne die Teilnahme an den zwei wöchentlichen Tests, bzw. ohne regelmäßigen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung wird die Schülerin oder der Schüler gemäß der Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht ausgeschlossen. Dabei kann kein Ermessen ausgeübt werden, sondern Ihr Kind wird automatisch vom Unterricht ausgeschlossen.
Zudem muss ich Sie darüber informieren, dass wenn Sie der Teilnahme Ihres Kindes an den Selbsttests widersprechen und dieses nicht zur Schule schicken, dieses Verhalten eine Schulpflichtverletzung darstellt, welche gem. § 41 Abs. 5 Schulgesetz NRW mit Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann sich die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht negativ auf seine Leistungsbewertung auswirken. Schülerinnen und Schüler, welche die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, bzw. deren Eltern die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, haben keinen Anspruch auf Distanzunterricht.
Sollten Sie sich angesichts dieser Information dazu entschließen, Ihrem Kind doch noch die Teilnahme an den Selbsttests zu ermöglichen, bitte ich um eine schriftliche Mitteilung. Ohne eine entsprechende schriftliche Mitteilung gehe ich davon aus, dass Sie die Selbsttestung weiterhin nicht erlauben. Für diesen Fall, mache ich Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass ich Ihr Kind bei Erscheinen in der Schule gem. § 1 Abs. 2a S. 2 Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht ausschließen muss.
Diese Vorgaben wurden von der Landesregierung zum Schutz aller Beteiligten in der Schule erstellt.
Viele Grüße
Andreas Lisson