Andreas Lisson |
Oliver Tesch |
Ralf Pörings |
Beate Koch |
Stefanie Beckmann |
Kathrin Römer |
Jochen Herrmann |
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Organisation und Geschäftsverteilung
Die Organisation und die Geschäftsverteilung für Gesamtschulen ist wie folgt geregelt:
Die Schulleitung besteht aus
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter
- der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter
- der didaktischen Leiterin oder dem didaktischen Leiter und
- den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern
Aufgaben Schulleiter
Gemäß § 59 SchuG NRW leitet der Schulleiter die Schule; damit trägt er nicht nur die Gesamtverantwortung für alle den übrigen Schulleitungs-Mitgliedern u. a. Personen zugewiesenen Arbeitsbereiche, sondern auch für deren Entscheidungen. Er ist somit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die letzte Entscheidungsdistanz innerhalb der Schule.
Auch setzt er Impulse für die qualitative Schulentwicklung und trägt die Verantwortung für die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit, die Schulprogrammentwicklung und die Qualitätssicherung (interne Evaluation) in Zusammenarbeit mit dem (erweiterten) Schulleitungsteam.
- Vertretung der Schule nach außenorganisatorische und pädagogische Koordination im Rahmen der Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule
- ausdrücklich zugewiesene Funktionen nach Schulgesetz und den Datenschutzbestimmungen
- Überprüfung der Konferenzbeschlüsse und Überwachung ihrer Durchführung
- Entscheidung über die Unterrichtsverteilung, Klassen- und Kursbildung
- Personalangelegenheiten des pädagogischen Personals
- Beratung des pädagogischen Personals
- Erstellung von Leistungsberichten im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen
- abschließende Zeichnung der Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnisse
- Planung der Verwendung der Haushaltsmittel der Schule
Aufgaben stellvertretende(r) Schulleiter/in
„Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe.“ (§ 60 Absatz 2 Satz 1 SchulG NRW).
Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
· organisatorische Vorbereitung und Begleitung eines Schuljahres in Hinblick auf Klassenlehrereinteilung, Unterrichtsverteilung und Entlastungsstunden.
· Erstellung der Stundenpläne für Klassen und Lehrer
· kontinuierliche Überwachung des Schulbetriebs im Hinblick auf Unterrichtsversorgung- und Ausfall
· organisatorische Beratung in den Bereichen Einstellung, Schulprogramm, Ganztag, pädagogische und didaktische Ausgestaltung der Stundenpläne und Schulveranstaltungen
· schulinterne Regelungen zum Unfallschutz, für Sicherheitsbeauftragte und im Bereich des Schulgesundheitswesens
· Planung und Durchführung von Notfallübungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten
· Zusammenarbeit mit dem Schulträger im Hinblick auf Schulgebäude, Schulausstattung und Schulgelände.
· Verwaltung der Haushaltsmittel in den Bereichen Fortbildung und Reisekosten
Aufgaben Didaktische(r) Leiter(in)
· Entwicklung des Schulprogramms
· Koordination der Beratung in der Schule
· Koordination der Differenzierungs- und Fördermaßnahmen
· Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Leistungsbewertung in der Schule
· Koordination fächerübergreifender methodischer und didaktischer Vorhaben
· Planung und Organisation des Ganztagsbereichs
· Federführung bei der Erstellung der Elterninformationen über die fachliche und pädagogische Arbeit der Schule
· Planung und Durchführung von innerschulischen Lehrerfortbildungsveranstaltungen; Information über außerschulische Fortbildungsveranstaltungen
· Organisation und Leitung pädagogischer Gesprächskreise, auch unter Beteiligung von Eltern
· pädagogische Beratung der Schulleitung bei der Entwicklung der Organisationsstrukturen der Schule
Aufgaben Abteilungsleiter(innen)
· Koordination der organisatorischen und pädagogischen Arbeit ihrer Abteilung
· Durchführung von abteilungsbezogenen Konferenzen und Dienstbesprechungen
· Beratung der in ihrer Abteilung unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer
· Information und Beratung von Eltern der Abteilung
· Leitung von Klassenkonferenzen, soweit es um Schullaufbahnberatung, Schullaufbahnentscheidungen und die Zuerkennung von Schulabschlüssen geht
· Kontrolle der Klassenbücher, der Kurslisten und anderer für Schullaufbahnentscheidungen relevanter Dateien der Abteilung
· Mitarbeit bei der Unterrichtsverteilung und Unterrichtsorganisation
· abschließende Zeichnung der Informationen zum Lernprozess und der Zeugnisse, soweit sie nicht Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnisse sind
· Beobachtung der Leistungsbewertung mit Einsichtnahme in schriftliche Leistungsüberprüfungen und Notenübersichten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der didaktischen Leiterin oder dem didaktischen Leiter sowie den zuständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren Beratung der Schulleiterin oder des Schulleiters in Fragen der Leistungsbewertung